Allgemeine Geschäftsbedingungen der
DIF Organveredelung Gerhard Küpers GmbH & Co. KG

1. Allgemeinde Bedingungen

  1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DIF Organveredelung Gerhard Küpers GmbH & Co. KG (nachfolgend DIF genannt). Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn DIF ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Angebote von DIF sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigungen von DIF und diese AGB. Angebote des Kunden können wir innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung, Übersendung der Ware oder Rechnungsstellung annehmen.
  2. Es gelten die von uns genannten Preise zzgl. der bei Lieferung geltenden MwSt. Die Preise verstehen sich ab Sitz von DIF. Die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Kunde.
  3. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum an DIF zu bezahlen.
  4. DIF ist nicht verpflichtet Schecks und Wechsel zur Erfüllung anzunehmen. Werden Schecks oder Wechsel angenommen, so gilt die Forderung erst ab Einlösung und unwiderruflicher Wertstellung als erfüllt.
  5. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB verpflichtet.
  6. Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist von DIF anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Ansprüche von DIF infolge wesentlicher Vermögensbeeinträchtigung des Bestellers gefährdet sind, so kann DIF die Leistung verweigern (Unsicherheitseinrede). DIF ist auch berechtigt, Leistungen von der Stellung angemessener Sicherheiten abhängig zu machen.

3. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Sitz von DIF. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem DIF die Vertragsgegenstände dem Kunden oder einem Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses; dies gilt auch, wenn auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen wird. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die DIF nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei Versendung durch eigenes Personal haftet DIF nur für Vorsatz oder grobes Verschulden des Personals.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die DIF die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen DIF, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind für diesen Fall ausgeschlossen. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als zwei Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich des aufgrund der Verzögerung des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen.
  4. DIF ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Eigentumsvorbehalt

  1. DIF behält sich das Eigentum an allen Gegenständen der Lieferungen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die DIF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird DIF auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die DIF unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DIF zum Rücktritt oder zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme beziehungsweise Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von DIF; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch DIF liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DIF hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Lieferungen von Gefrierware erfolgen ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart wird. Maßgebend ist das bei dem Versand oder der Lieferung im Betrieb von DIF festgestellte Abgangsgewicht. Auf dem Transport eingetretener Gewichtsverlust geht zu Lasten des Bestellers.
  2. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn dieser die Ware nach Erhalt umgehend untersucht und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben rügt. Versteckte Mängel, die er bei Erhalt nicht feststellen kann, hat er unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben zu rügen.
  3. Für den Fall eines Sachmangels hat DIF alle diejenigen Teile oder Leistungen, die davon betroffen sind, unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, soweit dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  4. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Ware.
  5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge schriftlich geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist DIF berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  6. Zunächst ist DIF Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Will er vom Vertrag zurücktreten, hat er dies binnen einer Frist von drei Wochen ab Fehlschlagen der Nacherfüllung zu erklären.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

6. Schadensersatz, Haftung

  1. DIF haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

7. Sonstige Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des EGBGB und des CISG. Gerichtsstand ist der Sitz der DIF. DIF hat jedoch das Recht, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, auch nicht die Wirksamkeit des Vertrages.
  3. Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch die schriftliche Bestätigung von DIF verbindlich. Dies gilt insbesondere soweit sie diese Bedingungen und/oder Schriftformklausel abändern.

Stand: 10.08.2017